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Satzung
für den
Köthener Sportverein
"Cöthener
Fußballclub Germania 03" e.V.
§ 1 (Name, Sitz)
1.1 Die Sportgemeinschaft
führt den Namen "Cöthener Fußballclub Germania 03" e.V. (nachstehend
CFC genannt). Der CFC hat seinen Sitz in Köthen.
1.2 Der CFC ist unter der
Nummer 71 vom 26.10.1999 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes
Köthen eingetragen.
1.3 Der Verein strebt die
Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes
Sachsen-Anhalt e.V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck, Aufgaben,
Grundsätze)
2.1 Vereinszweck ist die
Pflege und Förderung des Sports.
2.2 Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung,
insbesondere durch die Förderung des Jungend-, Breiten- und
Massensportes. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Der Verein darf seine Mittel, weder für die unmittelbare
noch mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien
verwenden.
2.4 Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Freund sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein tritt für die
Erhaltung, Wiederherstellung und dem Schutz der Umwelt sowie ihrer
Nutzung für das Sporttreiben ein.
2.6 Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral.
§ 3 (Gliederung)
3.1 Für jede im Verein
betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Haushaltsführung
selbstständig/unselbständige Abteilung gegründet werden. Diese
Haushaltsführung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und muss
Bestandteil des Finanzplanes des Vereins sein.
§ 4 (Mitgliedschaft)
4.1 Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
§ 5 (Erwerb der
Mitgliedschaft)
5.1 Ordentliches Mitglied
kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Der Eintritt in den Verein bedarf der Schriftform. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher
Vertreter.
5.2 Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages muss begründet werden.
5.3 Einsprüche gegen eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.
5.4 Fördermitglied kann
jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie für ordentliche
Mitglieder.
5.5 Ehrenmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 (Beendigung der
Mitgliedschaft)
6.1 Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6.2 Der Austritt aus dem
Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit
vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals erfolgen, außer
bei einer vorgegebenen Wechselzeit und bei vorangekündigtem
Vereinswechsel.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wegen:
- erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer Pflichten,
- eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins,
- groben unsportlichen
Verhaltens.
6.4 Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
6.5 Ist ein Mitglied mehr als
6 Monate mit dem Beitrag im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft
automatisch.
6.6 Sportkleidung ist
Vereinseigentum und ist pfleglich zu behandeln. Bei Ausscheiden ist
diese zurückzugeben. Die Regressansprüche behält sich der Vorstand
vor.
§ 7 (Rechte und Pflichten)
7.1 Mitglieder sind
berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
7.2 Jedes Mitglied ist
verpflichtet, sich nach der Satzung des Vereins und deren Ordnungen
zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet.
7.3 Zur Bestreitung seiner
Auslagen erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die
Beiträge können monatlich als Barleistungen, Umlagen erhoben werden.
7.4 Die Jahreshauptversammlung
beschließt dazu jährlich eine Beitragsordnung.
7.5 Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 8 (Organe)
8.1 Die Organe des Vereins
sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- die Abteilungsleiter
§ 9 (Der Vorstand)
9.1 Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem technischen Leiter
- dem Jugendleiter
- dem Werbe-, Presse- und
Mitgliedswart.
9.2 Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und für bestimmte
Zwecke Asschüsse einsetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand
der Mitgliederversammlung zu berichten.
9.3 Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
9.4 Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind:
- der Präsident
- der Vizepräsident
- der Schatzmeister.
Dem Vorstand obliegt die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Er wird
durch zwei Vertreter der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
§ 10
(Mitgliederversammlung)
10.1 Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal statt.
10.2 Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder 1/4 der Mitglieder (ab 14. Lebensjahr) es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Diese
ist innerhalb einer Woche nach Antragseingang durchzuführen.
§ 11 (Zuständigkeit der
ordentlichen Mitgliederversammlung)
11.1 Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:
- Entgegennahme des Berichts
des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes
des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes, des
Kassenprüfers,
- Beschlüsse von Ordnungen,
- Beschlüsse von
Satzungsänderungen,
- Genehmigung des
Haushaltsplanes,
- Entscheidung über Mitglieder
(Aufnahme und Ausschluss),
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über die
Einrichtung von Abteilungen,
- Beschlussfassung über
Anträge,
- Auflösung des Vereins.
§ 12 (Ablauf und
Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen)
12.1 Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von
seinem Stellvertreter geleitet. Bei Abwesenheit beider bestimmt die
Versammlung mit einfacher Mehrheit ein anderes Mitglied des Vereins.
12.2 Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Versammlungsleiters den Ausschlag, Stimmenenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur,
wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss
eine geheime Abstimmung erfolgen. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins sind 2/3 der Mitglieder des Vereins
erforderlich.
12.3 Über Anträge auf
Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden
eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 13 (Einberufung einer
Mitgliederversammlung)
13.1 Die Einberufung einer
Mitgliederversammlung erfolgt durch die Veröffentlichung der
Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung oder durch
Einladungen sowie der Tagespresse 14 Tage vorher.
12.3 Sollen Satzungsänderungen
auf einer Versammlung vorgenommen werden, so ist dies in der
Einladung zu vermerken.
13.3 Anträge auf
Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift
wöchentlich mitgeteilt werden.
13.4 Über die Beschlüsse und
den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 14 (Stimmrecht /
Wählbarkeit)
14.1 Stimmrecht besitzen nur
ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
14.2 Gewählt werden können
alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 15 (Ernennung von
Ehrenmitgliedern)
15.1 Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder.
§ 16 (Kassenprüfer)
16.1 Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
16.2 Die Kassenprüfer haben
die Kasse einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im
Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten.
16.3 Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 (Ordnungen)
17.1 Zur Durchführung der
Satzung hat der Vorstand eine
- Geschäftsordnung,
- Finanzordnung,
- Ordnung für die Nutzung der
Sportstätten
zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer
Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber
hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 18 (Protokollieren von
Beschlüssen)
18.1 Über Beschlüsse von
Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort,
Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
18.2 Die Anfertigung von
Niederschriften gilt auch für Vorstandssitzungen.
§ 19 (Auflösen des Vereins)
19.1 Bei Auflösung des Vereins
erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
19.2 Bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an:
die Sportförderung der Stadt
Köthen.
§ 20
Diese Satzung ist in der
vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.
Februar 2002 beschlossen worden und tritt mit gleichem Datum in
Kraft.
Köthen, 01. Februar 2002 |